Schneeräumung der Gehsteige ist ja okay, – aber das der Schnee einfach in frisch geräumte Hauseinfahrten geschoben wird, da platzt mir der Kragen ! Der Eumel der hier den Schnee von Gehsteig schiebt, soll gefälligst dafür sorgen das er nicht geräumte Einfahrten wieder zuschiebt sonst bekommt er ganz schnell ein Problem !
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15:53
Ihglobsgernet
Sei froh dassr din Gehsteig rummt! Grundsätzlich müsstasch des nämlich du seal macha!
16:55
expertenkritisierer
der Eumel bekommt da kein Problem,
ist zwar nicht die feine Art,
aber der darf das!
21:50
mozilla
Gehsteig räumen – Gemeindesache !
Hauszufahrten/Parkplätze zuschieben – Meldung an den Gemeindechef !
13:42
STVO
Für die die es immer noch nicht wissen:
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.
HINWEIS
Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümerinnen/Eigentümer von Verkaufshütten.
Eigentümerinnen/Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Uneingeschränkt müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten dafür sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.
Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen z.B. einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die genannten Pflichten.
Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. Zur Ablagerung von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße benötigt die Liegenschaftseigentümerin/der Liegenschaftseigentümer eine Bewilligung.
HINWEIS
Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.
Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung nicht. Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.
18:23
moncheri
Sag ich doch …… Für Vogewosi ist Gemeinde zuständig, ich möchte sehen wie viele Leute – besonders die älteren hier im Haus mit der Schneeschaufeln ausrücken ! Unsere Nicht EU-Bürger kennen keine Schneeschaufel, die wissen gar nicht wie man damit umgeht !
Und ist man endlich fertig, kommt der Gehsteig-Fuzzi, der seine Maden wieder in die Einfahrt schmeist, und eine ältere Dame darüber fällt …… so schaut´s aus !
09:09
heinzzz
würde jeder mal zuerst vor seiner eigenen türe …schauffeln….;-P