Da werden mit Millionen öffentlicher Gelder Ausgleich-Becken errichtet und dann werden diese nicht in Ordnung gehalten. Es wächst Gebüsch , das beim nächsten Schlagwetter zu Verklausungen führen kann. Dann kann wieder gejammert werden.
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09:59
Bürgermeister Hans Bertsch
Jede Gemeinde ist verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr eine Begehung der Wildbacheinzugsgebiete durchzuführen. Die Begehung fand gemeinsam mit dem Kontrollorgan der Forstbehörde am 04. Juni 2014 statt. In der Zwischenzeit wurden Bachläufe und Gerinne vor Ort bereinigt.
21:53
sv danke
Wer befreit die Gräben von überwuchernden Gräsern oder morschem Holz.? Bitte alle Bürger in den VN informieren. Danke.
13:48
Bürgermeister Hans Bertsch
Geschiebefänge und Becken werden regelmäßig von der Gemeinde gewartet und dabei wird Material, das zu Verklausungen führen kann, entfernt.
Ebenso haben die Eigentümer von Ufergrundstücken ihren Uferbereich zu pflegen und zu warten.
Die Eigentümer von Grundstücken an Gerinnen möchte ich in diesem Zusammenhang an folgende Bestimmungen aus dem Wasserrechtsgesetz erinnern:
§ 47. (1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:
a. die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;
b. die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung
c. die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.
§ 48. (1) Bei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, dürfen an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes, § 38 Abs. 3) keine Ablagerungen vorgenommen werden, die Wasserverheerungen erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des Wassers wesentlich beeinträchtigen können.