Auf dem Flohmarkt in Hohenems habe ich gehört, dass für dieses Jahr alle Flohmärkte in Dornbirn verboten wurde, da es angeblich zu Tätlichkeiten auf einem Flohmarkt gekommen sei. Auf dem Flohmarktkalender sind tatsächlich keine Termine in Dornbirn mehr zu finden. Sollte dem tatsächlich so sein, dann möchte ich hiermit als Dornbirner Bürgerin meinen großen Unmut über diese Einschränkung kundtun. Das Autofahren wird ja auch nicht verboten, wenn ein Unfall passiert. Wie kann es sein, dass solche Veranstaltungen, die jedes Wochenende von vielen hunderten Leuten besucht werden einfach verboten werden können???? Da haben sich die Behörden meiner Meinung nach wohl zu viel angemaßt. Ich fordere eine Rücknahme dieses Verbotes!
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16:25
VN Redaktion
Vielen Dank für die Meldung! An dem Flohmarkt-Verbot scheint etwas dran zu sein, es wurde uns auch von weiteren involvierten Personen bestätigt.
Wir haben die Frage an das Amt der Stadt Dornbirn weitergeleitet und informieren Sie hier, sobald wir Antwort erhalten haben.
Viele Grüße,
Peter Schuster
VN-Redaktion
21:43
RolandF
Das ist ja unglaublich, kann kaum glauben das sowas gemacht wird, eußert euch mal wenn ihr schon so einen Blödsinn beschließt.
15:05
Alfred K.
Unglaublich was die Stadt sich hier wieder mal leistet. Es werden in Österreich jede Woche hunderte Flohmärkte abgehalten wo es immer viele viele Besucher gibt die sich über dieses oder jenes Schnäppchen freuen. Es werden auch zwischenmenschliche Beziehungen, gar Freundschaften aufgebaut. Flohmärkte gibt es schon seit der Antike. Die Stadt Dornbirn hat wohl nichts besseres zu tun als diese alte Tradition den Menschen zu verbieten. Viele Rentner, so wie ich, sind doch totfroh dass sie ein paar wenige Euros für ihre alten Sachen bekommen. Sollen wir alles wegschmeissen? Ich habe mich immer wieder aufs neue auf einen Flohmarkt gefreut denn ich bin alleinstehend und sonst immer alleine. Ich bin sehr empört über so ein Vorgehen der Stadt.
16:19
Gerald
Abgesehen davon, dass ich es auch nicht OK finde, dass die Stadt Dornbirn den Bürgern plötzlich verbietet Flohmärkte zu halten bzw. an Wochenenden auf diesen vorbeizuschauen, finde ich es eine bodenlose Frechheit, dass das Abhalten von einem Flohmarkt den Einen verboten wird, den Anderen jedoch nicht!!!
Oder wie lässt sich erklären, dass am Sonntag den 2.August am Sportplatz Steinen ein Flohmarkt abgehalten wird, obwohl dies ja ausdrücklich verboten ist? Ich bin kein Jurist, aber Gesetze sind doch bekanntlich für alle Bürger gleich!?
Wir sind mit unserer Tochter immer gerne auf Flohmärkte gegangen – sie erhält so einen Bezug zum Geld und kann sich ein wenig Taschengeld durch den Verkauf von nicht mehr benötigten Spielsachen dazuverdienen.
09:00
Karin R.
Ich wurde von mehreren Person darauf aufmerksam gemacht dass hier im Bürgerforum das Flohmarktverbot in Dornbirn öffentlich gemacht wurde. Mein Name ist Karin R. und ich war die Veranstalterin vom Schwefel-Flohmarkt den wir 5 Jahre ordentlich und ruhig abgehalten haben. Wir konnten damit über 20.000 € an schwerstbehinderte Kinder in Vlbg. spenden. Das ist doch wircklich viel Geld, leider ist uns diese Hilfe mit dem Flohmarktverbot untersagt. Ausserdem fand der Flohmarkt nicht auf einem öffentlichen, der Stadt gehörendem Platz statt. Warum aber haben andere nach dem Verbot beim Messegelände einen Flohmarkt abhalten dürfen? Warum ist am 2. August wieder ein Flohmarkt im Steinen? Da stellt sich aber schon die Frage: Sind bei der Stadt Dornbirn nicht alle Bürger an das gleiche Gesetz gebunden? Ich bekam mündlich von der Stadt die Auskunft dass Flohmärkte die nicht zur Gänze karitativ sind, das heisst dass jeder Verkäufer seine gesamten Einnahmen spenden muss, nicht abgehalten werden dürfen. Das wäre eine Art Steuerhinterziehung und verstosse gegen das Öffnungszeitengesetz. Es werden aber in Österreich jede Woche 100te von Flohmärkten abgehalten. ??? Nach der Bitte um eine schriftliche Stellungnahme des Verbotes, wurde mir diese Bitte abgelehnt, ich bekam auch nie eine Antwort auf einen Brief den ich persönlich der Frau Bürgermeisterin aushändigte. Ausserdem bekomme ich tgl. Anrufe von ehem. Flomärktlern und Besuchern mit der Frage: Warum??? Wann geht es weiter? Wir möchten wieder den Flohmarkt. Darunter viele Rentner die sich doch ein paar wenige Euros mit ihren alten Sachen, die doch schon längst verseuert wurden, dazuverdienen konnten. An alle Flohmärktler, ES TUT MIR SEHR LEID. DANKE
12:08
Tom DeLorian
DORNBIRN – ” die Hauptstadt der Langeweile” – bringt sich mit dem Flohmarktverbot um eine der wenigen Attraktionen, warum man überhaupt in dieses “öde Kaff” fährt. Dafür gibt es ja das” tolle” Rolls Royce Museum – das ja so absolut authentisch zum Dornbirn- Image passt. Ich bin jedenfalls froh dass ich vor über 20 Jahren aus dieser hässlichen und superlangweiligen Stadt weggezogen bin.
13:36
Harald Z.
Soviel zum Thema Flohmarkt Verbot
Warum findet heute am 2.8.15 im Sportplatz Steinen dann ein Flohmarkt statt.Bin doch sehr verwundert das bis heute die Stadt Dornbirn noch keine Stellung dazu genommen hat.Wo bleibt hier die Gerechtigkeit.
14:37
dubistanonymous
Ein Flohmarkt unterliegt in Österreich dem § 286 GewO Märkte, dem Marktgesetz
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2015)
(1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde, in der
der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das Recht, auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hiefür durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen.
(2) Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt”) ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird. Ein Gelegenheitsmarkt darf nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Veranstaltung abgehalten werden soll, stattfinden.
(3) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, bei denen Land- oder Forstwirte aus ihrer eigenen Produktion Erzeugnisse wie sie von Land- oder Forstwirten im Rahmen der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 auf den Markt gebracht werden, feilbieten und verkaufen (Bauernmärkte), sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von kurzer Dauer, die in herkömmlicher Art und Weise zu wohltätigen Zwecken veranstaltet werden, sind keine Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messen und messeähnliche Veranstaltungen zu verstehen.
(6) Ein Markt oder Gelegenheitsmarkt liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung als Flohmarkt deklariert wird, sofern die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 gegeben sind und keine Ausnahme nach den Abs. 3 bis 5 vorliegt.