Betteln an der Haustüre In Bearbeitung

18.04.2015, 10:46

Ich finde es langsam wirklich unerträglich, dass fast jedes zweite Wochenende irgendwelche Vereine, ausländische Bettler oder (angebliche) Studenten an der Haustüre klingeln und um Geld betteln.

Wenn ich das mitbekomme, dass jemand von Haus zu Haus geht, mach ich gar nicht mehr auf.

Meine Fragen: Ist das Hausieren bzw. Betteln an der Haustüre überhaupt erlaubt??? Immerhin betreten diese Leute unbefugt mein Grundstück?

Gibt es von der Stadt Feldkirch einen offiziellen Kalender, wo drinnen steht, welcher Verein an welchem Tag um Geld bittet?

Es ist schlimm, dass man überhaupt sowas fragen muss… ich bin immer davon ausgegangen, das Betteln an der Haustüre wäre verboten, ebenso wie das Hausieren (bzw. irgendetwas an der Haustüre verkaufen zu wollen).

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8 Kommentare

  1. 18. April 2015
    12:47
    Vereine sind keine Bettler

    Vereine und Bettler in diesem Zusammenhang in einen Topf zu werfen, ist grundfalsch.

  2. 18. April 2015
    18:34
    Tom Tom

    Wenn ich die von Ihnen eröffneten Themen in diesem Forum ansehe, frage ich mich ernsthaft, was Ihr Tagesablauf sonst noch beinhaltet, als sich über alles und jeden mehrfach aufzuregen.
    Ihr Nachbar möchte ich nicht sein!

  3. 19. April 2015
    17:38
    Mag. Schneider

    Kleine Info
    Personen die für Vereine Sammeln müssen sich ausweisen können.
    Jede Spende is freiwillig keiner muss Spenden
    Sowas hier ins Bürgerforum zu stellen ist n Witz

  4. 20. April 2015
    00:35
    boerserl

    Ich auch nicht. weil es koennte dann etwas ausser Kontrolle geraten

  5. 20. April 2015
    16:07
    VN Redaktion

    Hier muss man unterscheiden zwischen Spenden sammeln und betteln, wie der Feldkircher Bezirkshauptmann Herbert Burtscher auf VN-Nachfrage erklärt. Beides ist in getrennten Paragraphen gesetzlich geregelt. Sowohl Sammler als auch Bettler brauchen aber eine behördliche Genehmigung und müssen sich auf Nachfrage ausweisen können.

    Wer Spendensammlern misstraut, der sollte Vorischtshalber bei der entsprechenden Organisation nachfrage, ob auch wirklich eine Haus-zu-Haus-Sammlung stattfindet.

    Peter Schuster
    VN-Redaktion

  6. 26. April 2015
    18:53
    Toby

    Der Sinn des Bettelns an der Haustüre ist ja, dass die Leute aufmachen und sich dann schämen, zu sagen, sie geben nichts.

    Ich hab nichts dagegen, wenn ein Verein einen Zahlschein in den Briefkasten wirft – diese schau ich mir an und überlege dann, ob ich was gebe.

    Das Klingeln an der Haustüre finde ich dreist – vor 2 Wochen bin ich von so jemandem am Samstag um 9:00 Uhr aus dem Bett geklingelt worden – meine Laune war dementsprechend, wie zwei Typen mit einer Liste vor der Haustüre gestanden sind. Ich hab sie nicht mal ausreden lassen, sondern die Türe zugeschmissen.

  7. 27. April 2015
    11:19
    Stadler Nikolaus

    Vereine können jederzeit bei mir um ein paar Euro fragen und bekommen von mir auch immer wieder etwas sofern ich es mir leisten kann.

    Was auch mich persönlich aufregt ist die Öffnung der Grenzen für jedermann und die komplette EU Freizügigkeit. Denn diese ermöglicht es Bettlern von überall her, zu uns zu kommen und uns oftmals auch rabiat um unser hart verdientes Geld zu erleichtern.
    Leute aus Nachbarländern die sich anpassen wollen und was für Ihr Geld tun, sind aus meiner Sicht willkommen.
    Doch solche Leute die nur hier sind zu betteln, oder noch schlimmer einzubrechen, denen gehört der Grenzbalken vor der Nase zu gemacht.

  8. 21. Juli 2015
    12:14
    Max Müller

    Für Sie zur Information: Es gibt in Vorarlberg ein Landessicherheitsgesetz. Hier der Auszug bzgl des Bettelns.

    § 7*)

    Bettelverbot

    (1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung wie folgt zu betteln:

    a)

    in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen;

    b)

    unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person;

    c)

    als Beteiligter einer organisierten Gruppe.

    (2) Weiters ist es verboten,

    a)

    eine Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren oder

    b)
    – soweit dies nicht bereits von der lit. a erfasst ist – eine unmündige minderjährige Person zum Betteln zu veranlassen.

    (3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.

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